Die Webpräsenz wird von Norbert Lüdtke erstellt und unregelmäßig aktualisiert. Andere Urheber sind jeweils genannt.
• die Übersetzung ins Englische verfaßten Ulla Siegmund (dzg) und Michael Malburg (dzg).
• die Übersetzung ins Niederländische verfaßten Elisaveta & Wouter.
• die Übersetzung ins Französische verdanken wir Joke de Kroon.
Die Bilder der Fernreisemobile stammen in der Regel von Klaus Schütz und Ulla Siegmund. Das Treffen wird fotografisch dokumentiert. Bilder erscheinen beispielsweise im Internet, bei Facebook, im Trotter und in weiteren Drucksachen. Auf dieses Verfahren wird auf der Webseite, durch Hinweise vor dem Anmelden und auf einem Merkblatt beim Anmelden hingewiesen. Die Teilnehmer erklären sich beim Anmelden ausdrücklich damit einverstanden.
Das Team der Veranstalter und Organisatoren ist erreichbar über
Norbert Lüdtke (dzg) & Sonja Roschy (dzg)
Russhütter Straße 26
66287 Quierschied
Tel 06897 60 10 631 sowie unterwegs unter 0174 60 75 297
Kontakt (at) fernreisemobiltreffen (Punkt) de
Wir danken der gesamten Gemeinde Enkirch, insbesondere deren Bürgermeister Roland Bender und den Mitarbeitern der Gemeinde für die gute Zusammenarbeit!
Prospektanfragen, Übernachtung & weitere Info-Anfragen bitte an:
Gemeinde Enkirch, erreichbar über:
Brunnenplatz 2, 56850 Enkirch
Telefon: 06541 9265
Telefax: 06541 5269
E-Mail: info@enkirch.de
DZG-Mitglieder zahlen einen reduzierten Kostenbeitrag zum Treffen, da das Fernreisemobiltreffen zum Kooperationsverband der DZG gehört und die Organisatoren Mitglieder der DZG sind:
• Sommertreffen in Hachenburg
• Rhöntreffen in Nickersfelden
• Hüttentreffen am Vogelsberg
• Nibelungentreffen Worms
• und andere mehr
Vorstand: Petra Decker und Jens Hövelmann
Telefon +49 2461 703 99 07 (24 h Anrufbeantworter)
DZG e.V., Neubachstraße 115, 67551 Worms
Hier treffen sich Globetrotter & Fernreisemobilisten:
• tauschen Informationen aus,
• helfen einander beim Vorbereiten von Reisen,
• finden Reisepartner und
• nach langen Reisen den Kontakt zu Gleichgesinnten in der Heimat.
Wer teilnimmt ist unser persönlicher Gast.
Die Teilnahme erfolgt auf eigene Gefahr und eigenes Risiko.
Für die Dauer des Treffens sowie für die Tage vor- und nachher unterliegt das genutzte Gelände unserem Hausrecht.
Wer gegen die Regeln verstößt, muss mit Hausverbot rechnen.
Die ausführlichen Teilnahmeregeln des Treffens sind vor dem Treffen bekannt (online und Aushang), werden den Teilnehmern bei der Ankunft ausgehändigt und durch die Anmeldung akzeptiert.
Wir verstehen, wenn jemandem diese Regeln nicht gefallen oder egal sind.
Denjenigen empfehlen wir andere Veranstaltungen aufzusuchen.
Wir haben auf unserer Homepage Links zu anderen Seiten gesetzt, weil diese – als der jeweilige Link aufgenommen wurde – einerseits für die Themen des Treffens relevante Informationen enthielt, andererseits rechtlich nicht bedenklich erschien. Wir haben jedoch keinerlei Einfluß auf die Gestaltung und die Änderung der hier verlinkten Seiten. Deshalb distanzieren wir uns von allen Inhalten der verlinkten Seiten, die vielleicht später erfolgten oder für Teilnehmer irrelevant sind. Diese Erklärung gilt für alle auf unserer Homepage ausgebrachten Links und für alle Inhalte der Seiten, zu denen Links oder Banner führen, einschließlich aller Unterseiten.
Wir haben nach bestem Wissen und Gewissen versucht, Datenschutzrechte, Urheberrechte und Persönlichkeitsrechte zu beachten. Wer dennoch seine Rechte verletzt fühlt, möge sich bitte an uns wenden. Berechtigten Einwänden wird unverzüglich nachgekommen.
Alle Angaben ohne Gewähr, Änderungen behalten wir uns vor.
Zur Anwendung der DSGVO ab 25. Mai 2018
Auskunft des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat BMI
Sehr geehrter Herr …,
vielen Dank für Ihre Anfragen vom 30. April und 03. Mai 2018.
Eine Verbreitung dieser Antwort ist wünschenswert, sofern die Antwort vollständig wiedergeben und nicht einzelne Passagen aus dem Zusammenhang gerissen werden.
Gerne nehme ich vertiefend zu Ihren Fragen Stellung. Um Wiederholungen zu vermeiden, möchte ich jedoch eingangs erneut betonen, dass sich aus der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und den diese ergänzenden nationalen Gesetzen keine wesentlichen Änderungen der Rechtslage bei der Anfertigung und Verbreitung von Fotografien ergeben.
Das Anfertigen von Fotografien wird sich auch zukünftig auf eine – wie bislang schon – jederzeit widerrufbare Einwilligung oder alternative Erlaubnistatbestände wie die Ausübung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO) stützen können. Diese Erlaubnistatbestände (nach geltender Rechtslage Art. 7 der geltenden EU-Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG i.V.m. den nationalen Umsetzungsgesetzen) decken seit vielen Jahren datenschutzrechtlich die Tätigkeit von Fotografen ab und werden in Art. 6 DS-GVO fortgeführt. Die Annahme, dass die DS-GVO dem Anfertigen von Fotografien entgegen stehe, ist daher unzutreffend.
Für die Veröffentlichung von Fotografien bleibt das Kunsturhebergesetz auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung erhalten. Es sind, wie ich bereits in meiner Antwort ausgeführt habe, keine Änderungen oder gar eine Aufhebung mit Blick auf die Datenschutz-Grundverordnung vorgesehen.
Die Ansicht, das Kunsturhebergesetz werde durch die DS-GVO ab dem 25. Mai 2018 verdrängt, ist falsch. Das Kunsturhebergesetz stützt sich auf Artikel 85 Abs. 1 DS-GVO, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet.
Das Kunsturhebergesetz steht daher nicht im Widerspruch zur DS-GVO, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der DSGVO ein. Eine gesetzliche Regelung zur Fortgeltung des Kunsturhebergesetzes ist nicht erforderlich. Ebenso führen die Ansätze anderer Mitgliedstaaten, die sich in allgemeiner Form zum Verhältnis von Datenschutz und Meinungs- und Informationsfreiheit verhalten, in der praktischen Umsetzung nicht weiter und führen nicht zu mehr Rechtssicherheit.
Die grundrechtlich geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit fließt zudem unmittelbar in die Auslegung und Anwendung der DS-GVO ein, insbesondere stellen sie berechtigte Interessen der verantwortlichen Stellen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO dar. Die DS-GVO betont, dass der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist, sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden (Erwägungsgrund 4). Zu den von der DS-GVO in diesem Zusammenhang genannten Grundrechten zählt ausdrücklich auch die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.
Ich würde mich freuen, wenn die vorstehenden Ausführungen dazu beitragen, Ihnen Ihre Befürchtungen zu nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
…
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
– Bürgerservice –
Aktuell siehe dazu auch die Kommentare des BMI